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Anpassung der Grundgebühr zum 01.01.2017

Zum 31.12.2016 läuft der 3-jährige Kalkulationszeitraum für die Abwassergebühren im Verbandsgebiet des AZV „Wilischthal“ aus. Die entsprechende Nachberechnung und Neukalkulation ergab unumgängliche Mehraufwendungen von jährlich 135.000 Euro. Neben allgemeinen Preissteigerungen wirken sich als große Positionen die Klärschlammentsorgung, Instandsetzungen sowie notwendige Ersatzinvestitionen in die zentrale Kläranlage und das Kanalnetz auf die Kalkulation aus.

Im Ergebnis ist eine Anpassung der Abwassergebühren notwendig, welche die Verbandsversammlung am 22.09.2016  beschlossen hat. Ab 01.01.2017 beträgt die Grundgebühr pro Wohneinheit und Monat 6,00 Euro, die Mengengebühr bleibt gleich. Somit zahlt ein Haushalt 1,00 Euro im Monat mehr. Die komplette Gebührenstruktur entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung der Neufassung der Abwassersatzung in dieser Ausgabe.

Mit dieser Anpassung verfügt der Verband über die notwendige wirtschaftliche Basis, um aktuelle technische, gesetzliche und umweltrelevante Anforderungen zu erfüllen. Hierzu zählt der stabile Betrieb des Kanalnetzes und der zentralen Kläranlage. Wir leisten somit weiterhin einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz und zur Erhaltung unserer Gewässer.

Der Abwasserzweckverband arbeitet auch in Zukunft effizient und wirtschaftlich, um die Kosten für unsere Kunden weiterhin so gering wie möglich zu halten.


Absetzungen von nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Absetzung von nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen für z.B. Gartenbewässerung oder Poolbefüllung nur auf schriftlichen Antrag und Nachweis erfolgt, siehe auch Bekanntmachung der Neufassung der Abwassersatzung in dieser Ausgabe, § 24 Abs. 2:

„Der Gebührenschuldner hat den Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge durch geeichte Messeinrichtungen zu erbringen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen (Zählerwechsel bzw. Nacheichung alle 6 Jahre). Die Kosten für den Einbau, die Wartung und Unterhaltung der Messeinrichtung trägt der Gebührenschuldner. Der Einbau sowie der Austausch eines Wasserzählers nach Ablauf der Eichgültigkeit sind durch ein Installationsunternehmen vorzunehmen und zu verplomben. Der Zähler muss stationär fest angebracht sein, ein Zähler zum Anschrauben an den Außenzapfhahn ist nicht zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Den Einbau der Messeinrichtung, den Standort, die Zählernummer sowie den Zählerstand am Tage des Einbaus hat der Gebührenschuldner dem AZV unverzüglich mittels eines Formulars anzuzeigen und vom Installationsunternehmen gegenzeichnen zu lassen.“

Ein Einleiten von Poolabwasser in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (Versickerung) ist eine Gewässerbenutzung und somit grundsätzlich erlaubnispflichtig, sofern Versickerungsanlagen oder Stoffe zur Wasseraufbereitung eingesetzt werden. Nur bestimmte Fälle breitflächiger Versickerung von unbelastetem Poolwasser bedürfen u. U. keiner Erlaubnis.

Bei länger stehendem Poolwasser und bei jedem fest installierten Swimmingpool kommt man aber meist nicht darum herum, das Wasser mit Chemikalien zu „pflegen“, um Algen und Bakterien zu bekämpfen. Dieses Poolwasser ist dann jedoch nicht mehr unbelastet, muss dem Schmutzwasserkanal des AZV zugeführt werden und kann somit nicht bei der Bemessung der Einleitungsgebühr abgesetzt werden.

Für weitere Auskünfte und Detailfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Bauer
Geschäftsführer AZV „Wilischthal“